Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 18.09.1997

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 18.12.1997 - 10 Wx 23/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,9459
OLG Brandenburg, 18.12.1997 - 10 Wx 23/96 (https://dejure.org/1997,9459)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.12.1997 - 10 Wx 23/96 (https://dejure.org/1997,9459)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - 10 Wx 23/96 (https://dejure.org/1997,9459)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Einziehung eines Erbscheins ; Beschwerdeberechtigung der Antragsberechtigten; Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen; Formwirksamkeit der Erbausschlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 1619
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06

    Erbschaft: Kenntnis des gesetzlichen Erben von dem Anfall der Erbschaft,

    1b Z 11/68">BayObLGZ 1968, 68, 74; KG FG-Prax 2004, 127, 129; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1619, 1620; Staudinger/Otte aaO § 1944 Rdnrn. 10 bis 12).

    Deswegen ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bei gesetzlicher Erbfolge Kenntnis des Berufungsgrundes grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden sei (OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1619, 1621 m. w. N.; BayObLG …

  • OLG Schleswig, 20.06.2016 - 3 Wx 96/15

    Ausschlagung der Erbschaft: Beginn der Ausschlagungsfrist bei abgerissenen

    Nach der Rechtsprechung gelten in dem hier einschlägigen Fall gesetzlicher Erbfolge folgende Grundsätze: Kenntnis vom Berufungsgrund ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist (OLG Rostock NJW-RR 2012, 1356 und FamRZ 2010, 1597; OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1594; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1619; BayObLG …
  • OLG Rostock, 10.11.2009 - 3 W 53/08

    Ausschlagung einer Erbschaft: Beginn der sechswöchigen Frist; Zurechenbarkeit der

    Deswegen ist bei gesetzlicher Erbfolge Kenntnis des Berufungsgrundes grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden sei (st. Rspr.; vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.12.1997, 10 Wx 23/96, FamRZ 1998, 1619).
  • OLG Rostock, 14.09.2011 - 3 W 118/10

    Unrichtigkeit des Erbscheins; Anfechtung der versäumten Ausschlagungsfrist

    Bei gesetzlicher Erbfolge ist weiterhin die Kenntnis des Erben vom Berufungsgrund anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die seine Erbberechtigung begründenden Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist (Palandt/Weidlich, § 1944 Rn. 4; Senat, Beschl. v. 10.11.2009, 3 W 53/08, FamRZ 2010, 1597; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.12.1997, 10 Wx 23/96, FamRZ 1998, 1619; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.2006, 3 W 6/06, FamRZ 2006, 892).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2001 - 10 Wx 3/00

    Erbschaft; Ausschlagen der Erbschaft; Volljährigkeit; Erbausschlagung; Frist;

    Nach der deshalb stets erforderlichen interlokalen Vorprüfung richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung, deren räumlichem Geltungsbereich der Erblasser durch seinen gewöhnlichen Aufenthalt angehörte (BGH, FamRZ 1994, 304; Senat, FamRZ 1997, 1023, 1024; FamRZ 1998, 1619, 1620; FamRZ 1999, 188, 190; FamRZ 1999, 1461, 1462; Limmer, ZEV 1994, 290, 291; Palandt/Edenhofer, a.a.O., EGBGB Art. 235 § 1, Rz. 5).

    Auch die Ausschlagung einer Erbschaft und die Anfechtung der Ausschlagung beurteilen sich nach dem jeweiligen Erbstatut (KG, OLGZ 1993, 278, 281; KG, OLGZ 1993, 405, 406; OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 1349; Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Bearbeitung, Art. 235 § 1 EGBGB, Rz. 175; vgl. auch Senat, FamRZ 1997, 1023, 1024; FamRZ 1998, 1619, 1620).

  • OLG Brandenburg, 02.04.2007 - 3 Wx 4/06

    Höfeerbrecht: Anwendbarkeit der Fiktion der Nachlassregelung bezüglich eines

    Die Landgüterordnung für die Provinz Brandenburg vom 20.07.1883 ordnete keine Sonderrechtsnachfolge an (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1619).

    Dessen ungeachtet sind die Ausführungen des Landgerichts, wonach die Landgüterordnung ohnehin keine Sonderrechtsnachfolge anordnete, tragfähig (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1619).

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 10 Wx 4/05

    Anwendbarkeit des Reichserbhofgesetzes

    Die Beantragung des Erbscheins ist als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass die betroffenen Familienmitglieder den Nachlass nach H. B. eben nicht für geregelt im Sinne des Reichserbhofgesetzes angesehen haben (vgl. ähnlich OLG Brandenburg AgrarR 2002, 227 - 228 zitiert nach juris; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1619, 1622).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 18.09.1997 - 2Z BR 85/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3132
BayObLG, 18.09.1997 - 2Z BR 85/97 (https://dejure.org/1997,3132)
BayObLG, Entscheidung vom 18.09.1997 - 2Z BR 85/97 (https://dejure.org/1997,3132)
BayObLG, Entscheidung vom 18. September 1997 - 2Z BR 85/97 (https://dejure.org/1997,3132)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG München I - 1 T 4216/97
  • BayObLG, 18.09.1997 - 2Z BR 85/97

Papierfundstellen

  • DNotZ 1998, 505
  • FGPrax 1998, 21
  • FamRZ 1998, 1619
  • Rpfleger 1998, 70
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79

    Vertretung eines Minderjährigen bei der Schenkung von Wohnungseigentum; Begriff

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1997 - 2Z BR 85/97
    Es ist daher die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich (Anschluß an BGHZ 78, 28 ff.).

    b) (1) Die Vorinstanzen haben die Frage, ob die Überlassung des Wohnungseigentums und des Teileigentums dem Beteiligten zu 2 lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, nach den vom Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 9.7.1980 (BGHZ 78, 28 ff. = Rpfleger 1980, 463 ) aufgestellten Grundsätzen beurteilt und verneint.

  • BayObLG, 10.01.1985 - BReg. 2 Z 117/84

    Zur Zulässigkeit von Inhaltsänderungen des Nießbrauchs

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1997 - 2Z BR 85/97
    (1) Die Beteiligten haben als Inhalt des Nießbrauchs in zulässiger Weise (BayObLGZ 1985, 6/11 f.; BayDNotZ 1986, 151 ff.) vereinbart, daß die Nießbraucherin abweichend von § 1041 Satz 2 BGB auch die Aufwendungen für außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen hat.

    Eine Verpflichtung der Beteiligten zu 1 zur Wiederherstellung des Gebäudes im Falle von dessen überwiegender oder völliger Zerstörung ist damit, wie das Landgericht richtig feststellt, nicht begründet; es ist überhaupt sehr zweifelhaft, ob eine solche Verpflichtung zum Inhalt des Nießbrauchs gemacht werden könnte (vgl. BayObLGZ 1985, 6/11 m.w.N.).

  • BGH, 10.07.1980 - VII ZR 328/79

    Zulässigkeit der Abgabe an das Prozeßgericht in Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1997 - 2Z BR 85/97
    Offen bleiben kann, ob auch die mit dem Eintritt in die Gemeinschaft verbundene gesamtschuldnerische Haftung des Beteiligten zu 2 für die zukünftigen Verpflichtungen der Wohnungseigentümer aus dem Verwaltervertrag (vgl. BGHZ 78, 57 /66; BayObLGZ 1986, 368 ff.; KG WuM 1993, 755) einen rechtlichen Nachteil im Sinne von § 107 BGB darstellt; der Senat hat diese Frage in dem Vorlagebeschluß (aaO S. 248) ebenso wie das Oberlandesgericht Celle (NJW 1976, 2214) bejaht.
  • BayObLG, 06.10.1986 - BReg. 2 Z 88/85

    Bindung des Erwerbers von Wohnungseigentum an den Verwaltervertrag

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1997 - 2Z BR 85/97
    Offen bleiben kann, ob auch die mit dem Eintritt in die Gemeinschaft verbundene gesamtschuldnerische Haftung des Beteiligten zu 2 für die zukünftigen Verpflichtungen der Wohnungseigentümer aus dem Verwaltervertrag (vgl. BGHZ 78, 57 /66; BayObLGZ 1986, 368 ff.; KG WuM 1993, 755) einen rechtlichen Nachteil im Sinne von § 107 BGB darstellt; der Senat hat diese Frage in dem Vorlagebeschluß (aaO S. 248) ebenso wie das Oberlandesgericht Celle (NJW 1976, 2214) bejaht.
  • KG, 20.09.1993 - 24 W 188/93

    Vergütungsansprüche des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage nach dessen

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1997 - 2Z BR 85/97
    Offen bleiben kann, ob auch die mit dem Eintritt in die Gemeinschaft verbundene gesamtschuldnerische Haftung des Beteiligten zu 2 für die zukünftigen Verpflichtungen der Wohnungseigentümer aus dem Verwaltervertrag (vgl. BGHZ 78, 57 /66; BayObLGZ 1986, 368 ff.; KG WuM 1993, 755) einen rechtlichen Nachteil im Sinne von § 107 BGB darstellt; der Senat hat diese Frage in dem Vorlagebeschluß (aaO S. 248) ebenso wie das Oberlandesgericht Celle (NJW 1976, 2214) bejaht.
  • OLG Celle, 29.07.1976 - 4 Wx 9/76
    Auszug aus BayObLG, 18.09.1997 - 2Z BR 85/97
    Offen bleiben kann, ob auch die mit dem Eintritt in die Gemeinschaft verbundene gesamtschuldnerische Haftung des Beteiligten zu 2 für die zukünftigen Verpflichtungen der Wohnungseigentümer aus dem Verwaltervertrag (vgl. BGHZ 78, 57 /66; BayObLGZ 1986, 368 ff.; KG WuM 1993, 755) einen rechtlichen Nachteil im Sinne von § 107 BGB darstellt; der Senat hat diese Frage in dem Vorlagebeschluß (aaO S. 248) ebenso wie das Oberlandesgericht Celle (NJW 1976, 2214) bejaht.
  • BayObLG, 30.07.1979 - BReg. 2 Z 1/79

    Schenkung von Wohnungseigentum an Minderjährigen als lediglich rechtlicher

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1997 - 2Z BR 85/97
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung, die auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 30.7.1979 (BayObLGZ 1979, 243 ff.) ergangen ist und die dort vertretene Rechtsauffassung bestätigt hat, ausgeführt, daß die Frage aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrags heraus zu beurteilen sei.
  • BGH, 30.09.2010 - V ZB 206/10

    Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen:

    Anders sei es nur, wenn die Gemeinschaftsordnung nicht unerhebliche Verschärfungen zu Lasten des Minderjährigen vorsehe (Senat, Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, BGHZ 78, 28, 32; BayObLG, BayObLGZ 1979, 243, 249), wenn ein Verwaltervertrag bestehe und der Minderjährige mit dem Erwerb der Eigentumswohnung in diesen eintrete (OLG Celle, NJW 1976, 2214, 2215; OLG Hamm, NZM 2000, 1028, 1029; vgl. auch BayObLG, FGPrax 1998, 21, 22) oder wenn die Eigentumswohnung vermietet sei (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 3610m unter Hinweis auf Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 140, die aber selbst die Gegenmeinung vertreten).
  • OLG Hamm, 23.05.2000 - 15 W 119/00

    rechtliche Vorteilhaftigkeit der Schenkung eines Wohnungseigentums;

    Das Rechtsgeschäft kann deshalb nur wirksam werden, wenn es von einem vom Familiengericht zu bestellenden Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) genehmigt wird (BayObLG Rpfleger 1998, 70, 71); dementsprechend hat der Senat in diesem Punkt die Fassung der Zwischenverfügung des Grundbuchamts abgeändert.

    Der Eintritt des Wohnungseigentumserwerbers in den Verwaltervertrag vollzieht sich aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 4 WEG (BayObLGZ 1986, 368, 370; Rpfleger 1998, 70, 71; KG WuM 1993, 755, 756).

    Denn der Ausgleichsanspruch, der der Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gegen die Beteiligte zu 1) als Nießbraucherin gemäß § 1047 BGB zustehen kann, berührt die schuldrechtliche Verpflichtung des minderjährigen Erwerbers im Außenverhältnis gegenüber den anderen Wohnungseigentümern und dem Verwalter nicht (vgl. BayObLG Rpfleger 1998, 70, 71).

  • VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 17/00

    Fachgerichtliche Übertragung des Sorgerechts von Kindesmutter auf einen Vormund -

    Die persönliche mündliche Anhörungspflicht des § 50 a FGG gilt mit Rücksicht darauf, dass die Entziehung der Personensorge schwerwiegende tatsächliche Folgen für Mutter und Kind auslösen können, grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann, wenn, wie hier, eine ordnungsgemäße Anhörung in erster Instanz stattgefunden hat (st. Rspr. BVerfG NJW 1984, 1025 zu § 64 FGG a.F.; BayObLG in FGPrax 1995, 156; OLG Oldenburg in FGPrax 1998, 21; KG in FGPrax 1998, 243; zu § 5 Abs. 1 S. 1 FEVG; OLG Stuttgart in FamRZ 1998, 1111).
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